WASSER- UND KANALGEBÜHREN | GEBÜHRENABRECHNUNG | GEBÜHRENBEFREIUNG | UMSTELLUNG ABRECHNUNG
Die Wassergebühren und Abwassergebühren sowie die Grundgebühren werden regelmäßig neu festgelegt. Die Abrechnung der Verbrauchsgebühren erfolgt jährlich zum Ende des Jahres.
WASSER- UND KANALGEBÜHREN MARKT AIDENBACH
Stand 01.01.2025
Wassergebühren | 2,57 € + 7 % MWSt | 2,75 € |
Abwassergebühren | 3,75 € | |
6,50 € / m³ | ||
Grundgebühr / Jahr | ||
Wasser | 40,00 € + 7 % MWSt | 42,80 € |
Abwasser | 80,00 € |
UMSTELLUNG ABRECHNUNG | EIGENTÜMERWECHSEL
Der Markt Aidenbach rechnet nur mit den Eigentümern eines Objektes die Verbrauchsgebühren ab. Eine Zwischenabrechnung bei einem Mieterwechsel ist daher nicht möglich.
Ändert sich der Eigentümer eines Objekts, muss dies dem Markt Aidenbach mit folgendem Formular mitgeteilt werden:
GEBÜHRENBEFREIUNG WASSERROHRBRUCH
Eine Befreiung von der Wassergebühr kommt nicht in Betracht. Sämtliches Wasser, welches vom Markt Aidenbach bezogen wurde ‒ auch wenn das Wasser bei einem Wasserrohrbruch ausgetreten ist ‒, wird abgerechnet. In Ausnahmefällen ist jedoch ein Teilerlass der Kanalgebühren denkbar. Hier muss jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass das Wasser auf dem Grundstück des Eigentümers versickert ist und nicht der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung (Abwasserkanal) zugeführt wurde. Wenden Sie sich im Falle eines Wasserrohrbruchs bitte an das Bauamt.
WASSERVERBRAUCH REGELMÄßIG KONTROLLIEREN
Bitte überprüfen Sie mindestens monatlich Ihren Wasserzählerstand! Nur so lassen sich böse Überraschungen bei der Jahresabrechnung vermeiden.
Ein Wasserrohrbruch und das damit verbundene, ungewollte Austreten von Trinkwasser, fällt so zeitnah auf und der finanzielle Mehraufwand bleibt im Rahmen.
GEBÜHRENBEFREIUNG GARTENWASSER | REGENWASSERNUTZUNG
Wasser, das zum Zwecke der Gartenbewässerung bezogen wird, kann von der Kanalgebühr befreit werden. Bei der Regenwassernutzung wird eine Kanalgebühr berechnet.
POOLFÜLLUNG | SCHWIMMBECKENFÜLLUNG
Gemäß der Entwässerungssatzung des Marktes Aidenbach ist sämtliches auf dem Grundstück entstandenes Abwasser der Entwässerungseinrichtung zuzuführen ("Anschluss- und Benutzungszwang"). Daneben ist zu berücksichtigen, dass dem Poolwasser in der Regel im erheblichen Umfang chemische Zusätze verabreicht werden. Jedes Schwimmbecken muss jährlich zumindest teilweise entleert werden – spätestens beim vollständigen Rückbau erfolgt eine vollständige Entleerung. Eine Gebührenbefreiung für Schwimmbeckenabwasser kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.
- Falls Sie Ihren Pool über den Hausanschluss befüllen ► Abrechnung des Poolwasssers läuft über die Wasser-/Abwasserabrechnung ohne weitere Angaben
- Falls Sie Ihren Pool über den Gartenwasseranschluss befüllen ► Geben Sie bei der jährlichen Abfrage der Zählerstände bitte mit an, wie oft Sie Ihren Pool im entsprechenden Jahr befüllt haben und wie viel Fassungsvermögen* er hat
*sofern nicht auf dem Antrag für Gartenwasserzähler vermerkt
KONTAKT ZUR ABRECHNUNGSSTELLE | KONTAKT ZUM BAUAMT
ABRECHNUNG WASSER / ABWASSER
Annette Schwögler
Zimmer 14 – 1. OG
Marktplatz 18 | 94501 Aidenbach
Tel. +49 8543 9603-20
annette.schwoegler@aidenbach.de
ANFORDERUNG WASSERZÄHLER: BAUAMT
Zimmer 12 ‒ 1. OG
Marktplatz 18 | 94501 Aidenbach
Tel. +49 8543 9603-14
bauamt@aidenbach.de
LINKS | Bauwasser |