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GRUNDSTEUER

Die Marktgemeinde Aidenbach ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden. Solange die Marktgemeinde Aidenbach also noch keinen neuen Messbescheid für das verkaufte Anwesen erhalten hat, kann eine Umschreibung auf den neuen Eigentümer nicht erfolgen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das Finanzamt schreibt deshalb verkaufte Grundstücke immer erst zum 01.01. des auf das Verkaufsjahr folgenden Kalenderjahres um (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG). Dies bedeutet, dass der frühere Eigentümer noch bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Zahlungspflichtiger gegenüber der Marktgemeinde Aidenbach ist. Ein privatrechtlicher Notarvertrag entbindet von dieser Zahlungsverpflichtung nicht. Dieser Vertrag ermöglicht lediglich dem Verkäufer, die von ihm seit dem Verkauf geleistete Grundsteuer vom Vertragspartner einzufordern. Er bildet keine Anspruchsgrundlage der Marktgemeinde Aidenbach gegenüber dem neuen Eigentümer.

NEUE GRUNDSTEUERREFORM

In der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Dies sollte vor allem über das Portal www.elster.de erfolgen, kann aber auch per Steuererklärungsvordruck eingereicht werden. Die Vordrucke sind ab dem 7. Juni 2022 im Rathaus erhältlich oder können bei der Servicehotline des Finanzamts unter Tel. 089 30 70 00 77 angefordert werden.


IHRE ANSPRECHPARTNERIN

FRAGEN ZU GRUNDSTEUER

Stefanie Gabler
Zimmer 20  ‒ 2. OG
Marktplatz 18 | 94501 Aidenbach
Tel. +49 8543 9603-18
stefanie.gabler@aidenbach.de